Für verpackte, vorverpackte und unverpackte Lebensmittel gelten bestimmte Kennzeichnungspflichten, die für den Verbraucher gut lesbar und verständlich sein müssen. Grundlage für diese Informationspflichten ist die EU-Verordnung Nr. 1169/2011, die auch als Lebensmittel-Informationsverordnung oder LMIV bezeichnet wird. Die Einhaltung der Vorschriften wird von den Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer überwacht.
Pflichtangaben auf der Verpackung
Lesbarkeit der Angaben
Die verpflichtenden Angaben sind verständlich, gut lesbar und dauerhaft bzw. nicht verwischbar mit einer Mindestschriftgröße von 1,2 mm aufzudrucken und im Sichtfeld der Verpackung zu platzieren. Je nach Art und Verpackung des Produkts gelten weitere unterschiedliche Anforderungen. Bei sehr kleinen Verpackungen (die größte Oberfläche ist kleiner als 80 cm²) ist die Schrift mindestens 0,9 mm groß. Die Pflichtangaben dürfen nicht durch Werbung oder Bilder verdeckt sein.
Einige Angaben sind bei bestimmten Lebensmitteln im gleichen Sichtfeld anzubringen. Dies gilt beispielsweise für den Alkoholgehalt, die Füllmenge und die Bezeichnung des Lebensmittels. Die Angaben sind bis auf wenige Ausnahmen in Deutsch zu halten.
Verkehrsbezeichnung/ Bezeichnung des Produkts
Die Bezeichnung des Lebensmittels beschreibt die Art und spezifische Eigenschaften eines Produkts. Für bestimmte Produktgruppen wie Schokoladen, Fleischprodukte oder Imitate gibt es weitere Vorgaben in speziellen Produktverordnungen. Einige Bezeichnungen finden sich zudem im Deutschen Lebensmittelbuch. Ist die Bezeichnung des Lebensmittels nicht festgelegt, muss sie beschreibend so formuliert werden, dass unmissverständlich deutlich wird, um welches Lebensmittel es sich handelt.
Abzugrenzen von der Bezeichnung ist die vom Hersteller meist deutlich auffälligere Markenbezeichnung, die lediglich Werbezwecken dient und durchaus zu Verbrauchertäuschungen beiträgt.
Zutatenliste/ Zutatenverzeichnis
Die Zutaten eines Lebensmittels sind in absteigender Reihenfolge nach ihrem Gewichtsanteil aufzuführen. Zudem sind seit dem 13. Dezember 2014 die 14 häufigsten Allergene bzw. allergenen Zutaten optisch hervorzuheben. Dies kann beispielsweise durch kursiv- oder fett-gedruckte Schrift erfolgen.
Auch Zusatzstoffe und Aromen zählen zu den Zutaten. Die zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe werden mit Verwendungszweck/ Klassennamen (z.B. Verdickungsmittel) und Namen (Guarkernmehl) oder E-Nummer (E 412) angegeben. Korrekte Bezeichnungen wären also „Verdickungsmittel Guarkernmehl“ oder „Verdickungsmittel E 412“. Enzyme können natürlich im Lebensmittel vorhanden und/ oder zugesetzt sein. Bei bestimmten, zugesetzten Enzymen sind Funktion und Bezeichnung anzugeben, z.B. „Konservierungsstoff Lysozym“. Dies gilt jedoch nicht für alle Enzyme. Für Aromen ist die Angabe „Aroma“ auf der Verpackung ausreichend. Werden weitere Angaben aufgeführt, sind diese an Bedingungen geknüpft. Die Angabe „natürliche Aromen“ muss sich auf Aromen aus natürlichen Quellen beziehen, die sowohl Lebensmittel als auch andere Rohstoffe sein können. Bei der Angabe „natürliches Vanillearoma“ indes müssen 95 % des Aromas aus dem genannten Rohstoff, hier der Vanille, stammen.
Hervorgehobene Zutaten
Wird auf einer Lebensmittelverpackung eine Zutat besonders hervorgehoben, so ist deren Gewichtsanteil am Lebensmittel in der Zutatenliste auszuweisen. Der Anteil muss also möglichst genau nachzuvollziehen sein.
So reicht es beispielsweise nicht, dass in einem veganen Joghurt nur „Lupinenzubereitung“ im Zutatenverzeichnis aufgeführt wird, wenn das Produkt mehrfach mit dem Eiweiß der Süßlupine beworben wird. Denn die Lupinenzubereitung besteht hier größtenteils aus Wasser und nicht aus Protein, was den wahren Gewichtsanteil des Lupineneiweißes verschleiert.
Das hat das Landgericht Rostock kürzlich entschieden und hat damit einer Klage der Verbraucherzentrale (Bundesverband) zugestimmt [VZBV 2021]. Das Gericht beruft sich in seiner Entscheidung auf die Lebensmittelinformationsverordnung der Europäischen Union. Diese besagt, dass der prozentuale Mengenanteil einer einzelnen Zutat anzugeben ist, wenn diese in der Produktbeschreibung durch Bilder, Worte oder eine grafische Darstellung besonders hervorgehoben wird.
Allergenkennzeichnung
Auf verpackten und losen Lebensmitteln sind die 14 häufigsten Allergene in der Zutatenliste namentlich zu nennen und gesondert hervorzuheben, sodass sich diese von den anderen Zutaten deutlich abheben. Hierzu zählen:
- Glutenhaltiges Getreide, namentlich zu nennen: Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon
- Krebstiere
- Eier
- Fische
- Erdnüsse
- Sojabohnen
- Milch (einschließlich Laktose)
- Schalenfrüchte, namentlich zu nennen: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pekannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse
- Sellerie
- Senf
- Sesamsamen
- Schwefeldioxid und Sulfite (ab 10 mg pro kg oder l)
- Lupinen
- Weichtiere
Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Verarbeitungsprodukte und für die bei der Produktion eingesetzten Hilfsstoffe. Stoffe, die durch die Verarbeitung oder den Herstellungsprozess ihr allergenes Potenzial verlieren wie aus Weizen hergestellter Glukosesirup, müssen nicht gekennzeichnet werden.
Bei einem fehlenden Zutatenverzeichnis sind die Allergene mit „enthält …“ zu kennzeichnen (z.B. bei Wein: „enthält Schwefel“). Bei losen Waren gibt es für die Kennzeichnung verschiedene Möglichkeiten:
- auf einem Schild an oder in der Nähe des Lebensmittels,
- in einer Information auf Speisen- oder Getränkekarten oder im Preisverzeichnis (auch als Fußnote),
- auf einem Aushang in der Nähe der Waren,
- in einer sonstigen leicht zugänglichen schriftlichen Information (z. B. Kladde, Prospekt, PC, Terminal, Ausdruck aus Waagen etc.).
Mindesthaltbarkeits-/ Verbrauchsdatum, Einfrierdatum
Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) gibt an, wie lange ein Produkt unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen spezifische Eigenschaften wie beispielsweise Farbe, Konsistenz und Geschmack mindestens behält. Es handelt sich dabei also NICHT um ein Verfallsdatum, sodass das Lebensmittel auch anschließend noch genießbar und gesundheitlich unbedenklich sein kann. Lebensmittel wie frisches Gemüse und Obst oder Wein und Zucker sind von dieser Regelung ausgenommen.
Für leicht verderbliche Lebensmittel wie Hackfleisch, Fisch oder Eier gilt hingegen das Verbrauchsdatum als Pflichtangabe. Die Bezeichnung „zu verbrauchen bis …“ gewährleistet nur bis zu diesem Tag die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Verzehrs.
Seit 2016 gilt bei eingefrorenen Fleisch- und Fischerzeugnissen das Einfrierdatum als Pflichtangabe. Der Aufdruck „eingefroren am …“ kann dabei auch das zweite, dritte Einfrierdatum etc. darstellen. Dann jedoch ist zusätzlich das Datum des ersten Einfrierens kenntlich zu machen.
Fehlt ein Mindesthaltbarkeitsdatum auf der Verpackung, ist eine Los-/ Chargennummer mit Angabe des Monats und des Tags anzubringen.
Nettofüllmenge
Bei der Nettofüllmenge handelt es sich um die enthaltene Stückzahl (z.B. bei Gemüse und Obst), um das enthaltene Gewicht (z.B. bei Nudeln oder Reis) oder um das enthaltene Volumen (z.B. bei Konserven) des Produkts und dient in erster Linie der Vergleichbarkeit verschiedener Produkte derselben Art untereinander.
Herkunftsbezeichnung
Des Weiteren gibt es bei einigen Lebensmitteln verpflichtende Angaben zur Herkunft. So ist bei Rindfleisch das Land der Geburt, der Aufzucht, der Schlachtung und der Zerlegung des Rindes anzugeben. Dies gilt in Ansätzen auch für vorverpacktes Ziegen-, Schaf-, Schweine- und Geflügelfleisch. Bei frischem Gemüse und Obst sowie bei Eiern ist das Ursprungsland verbindlich. Bei Honig und nativem Olivenöl kommt es darauf an, ob es sich um Mischungen handelt. Stammt der Honig aus verschiedenen Ursprungsländern, so reicht die Angabe „aus EU-Ländern“, „aus Nicht-EU-Ländern“ beziehungsweise „aus EU- und Nicht-EU-Ländern“. Gleiches gilt auch für Biolebensmittel, sofern es sich dabei nicht um Produkte mit anderen Regelungen wie bei Rindfleisch oder Eiern handelt.
Name und Anschrift
Für Fragen und/ oder Beschwerden ist die Angabe des Namens und der Anschrift des Herstellers, Importeurs oder einem anderen für das Produkt verantwortlichen Unternehmens anzugeben.
Nährwertkennzeichnung
Der 16. Dezember 2016 ist der Tag, an dem die Nährwertangaben auf der Verpackung für alle verpackten Lebensmittel verpflichtend sind. Hierzu zählen der Brennwert, der Gehalt an Fett und an gesättigten Fettsäuren, der Gehalt an Kohlenhydraten und an Zucker sowie der Gehalt an Eiweiß und Salz. Zur Vergleichbarkeit sind die Angaben zudem auf 100 g bzw. 100 ml des Produkts zu beziehen.
Insofern es die Größe der Verpackung erlaubt, sind diese Angaben zudem in Tabellenform anzubringen. Weitere Angaben sind zulässig (siehe Lebensmittelkennzeichnung – Freiwillige Angaben). Vitamine und andere Nährstoffe wie zum Beispiel Ballaststoffe müssen nur dann angegeben werden, wenn sie auf der Verpackung besonders herausgestellt werden.
Zusätzlich zur verbindlichen Nährwerttabelle können die Gehaltsangaben zu Energie, Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz unter bestimmten Voraussetzungen auf der Produkt-Vorderseite wiederholt werden.
Raffinierte pflanzliche Öle und Fette sind ab 2016 mit der speziellen pflanzlichen Herkunft anzugeben (früher „pflanzliches Fett“, heute „Palmfett“ oder „Pflanzenfett (Kokos)“). Gehärtete Fette müssen ebenfalls kenntlich gemacht werden („ganz gehärtet“ oder „teilweise gehärtet“).
Alkoholische Waren mit einem Alkoholgehalt über 1,2 % Vol. sind mit dem Alkoholgehalt in % Vol. zu kennzeichnen. Wird Alkohol bei abgepackten Lebensmitteln wie z.B. Pralinen als Zutat verwendet, ist dieser in der Regel im Zutatenverzeichnis aufzuführen.
Herstellungsverfahren
Für bestimmte Herstellungsverfahren gelten umfangreiche Kennzeichnungsvorschriften. Dies betrifft unter anderem Biolebensmittel, den Einsatz gentechnisch veränderter Organismen, die Anwendung der Lebensmittelbestrahlung oder den Einsatz von technischen Nanopartikeln.
Zusätzlich gibt es für bestimmte Produktgruppen wie Fruchtsäfte, Konfitüren oder Käse produktspezifische Vorschriften. So ist bei manchen Lebensmitteln genau definiert, wie die Bezeichnung des Lebensmittels lauten muss, zum Beispiel bei Konfitüren, Schokoladen, bestimmten Käsesorten oder Eis.
Besonderheiten bei unverpackten Lebensmitteln
Bei den meisten Obst- und Gemüsearten sind das Herkunftsland und teilweise auch Sorte/ Handelstyp, Klasse und Größensortierung anzugeben. Die Verwendung von Behandlungsmitteln oder Zusatzstoffen ist ebenfalls kenntlich zu machen.
Der Preis muss auf einem Schild an oder neben der Ware gut lesbar sein. In einigen Fällen wie beispielsweise bei einem Ab Hof Verkauf kann auf die Grundpreisangabe verzichtet werden, wenn der Verkauf überwiegend durch eine Bedienung erfolgt.
Enthält das Lebensmittel bestimmte Zusatzstoffe (Konservierungsstoffe, Farbstoffe oder Süßstoffe), so hat der Verkäufer auf einem Schild („mit Konservierungsstoffen“ bei Feinkostsalaten; „mit Farbstoff“ bei Zuckerwaren; „gewachst“ bei Obst) oder auf einem Aushang (Nennung aller Zusatzstoffe) darauf hinzuweisen.
Auch für unverpackte Waren gilt die Allergenkennzeichnung.
Preise
Für alle verpackten und unverpackten Lebensmittel ist der Endpreis und der Grundpreis je Mengeneinheit in Kilogramm oder Liter an der Produktverpackung oder in der Nähe des Produktes anzugeben.
Zugrundeliegende und weiterführende Verordnungen
Die zentrale Norm über lebensmittelbezogene Verbraucherinformationen ist die europäische Lebensmittelinformationsverordnung Nr. 1169/2011 – kurz LMIV. Sie gilt seit Dezember 2014 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ersetzt nach 30 Jahren die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) sowie eine Reihe weiterer Kennzeichnungsvorschriften wie die Nährwertkennzeichnungsverordnung.
Die LMIV enthält alle Richtlinien, die auf dem Etikett eines vorverpackten Produkts stehen müssen. Die Vorschrift verbietet zudem die Werbung mit irreführenden und krankheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteln.
Neben der LMIV gibt es zahlreiche weitere Vorschriften zur Kennzeichnung wie die Zusatzstoffzulassungsverordnung und Produktverordnungen wie die Konfitüren-Verordnung oder die Milcherzeugnis-Verordnung. Außerdem verbietet das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) die Werbung mit irreführenden und krankheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteln. Verbindliche Vorgaben zur Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben enthält die europäische Health Claims-Verordnung.
Existiert keine rechtlich verbindliche Bezeichnung für die Bezeichnung eines Produkts, dann können die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches herangezogen werden, um die sogenannte Verkehrsbezeichnung zu ermitteln. Die Leitsätze enthalten Beschreibungen zahlreicher Lebensmittel, beispielsweise von Erfrischungsgetränken, Tee oder Fleischwaren. Diese sind rechtlich nicht verbindlich. Die Leitsätze werden von der Lebensmittelbuch-Kommission verabschiedet.
Preise
Neben den allgemeinen Pflichtangaben, die grundsätzlich für alle vorverpackten Lebensmittel gelten, enthält die LMIV auch spezielle Pflichtangaben, die nur für bestimmte Lebensmittel bzw. deren Zutaten (z. B. Imitate) oder bestimmte Arten der Bereitstellung von Lebensmitteln (Internethandel) gelten.
Für Lebensmittelimitate wurden zum Schutz vor Täuschung spezielle Vorschriften festgelegt. Bei der Verwendung eines Ersatzstoffes ist dieser in unmittelbarer Nähe des Verkehrsnamens bzw. des Produktnamens anzugeben. Dies betrifft beispielsweise Käseimitate bei Pizzen, Formschinken oder Surimi.
Werden mehrere einzelne Fleisch- oder Fischstücken mithilfe von Enzymen zu einem größeren Stück zusammengefügt, so ist auch dies mit dem Hinweis „Aus Fleischstücken zusammengefügt“ bzw. „aus Fischstücken zusammengefügt“ kenntlich zu machen.
Lebensmittel mit einem erhöhten Koffeingehalt wie beispielsweise Energydrinks sind mit dem Produkthinweis „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“ besonders kenntlich zu machen. Der Koffeingehalt ist in mg pro 100 g Lebensmittel bzw. 100 ml Getränk anzugeben. Dies gilt jedoch nicht bei Getränken, bei denen dies zu erwarten ist bzw. die auf Kaffee oder koffeinhaltigem Tee basieren.
Zutaten, die in Form technisch produzierter Nanomaterialien in einem Lebensmittel eingesetzt werden, sind als solche im Zutatenverzeichnis eindeutig aufzuführen. Auf den Namen der Zutat hat in Klammern das Wort „Nano“ zu folgen.
Bei vorverpackten Lebensmitteln, die über das Internet verkauft werden, müssen dem Kunden alle Pflichtangaben mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums bzw. des Verbrauchsdatums bereits vor dem Erwerb des Lebensmittels verfügbar sein.
Zu den allgemeinen Pflichtangaben kommen für einige Lebensmittel produktspezifische Pflichtangaben hinzu. Dies ist für die jeweilige Produktgruppe in speziellen Produktverordnungen geregelt.
Freiwillige Angaben auf der Verpackung
Freiwillige Angaben
Zudem gibt es viele weitere Informationen über Lebensmittel, die Unternehmen freiwillig bereitstellen. Hier gilt: Die Information muss richtig sein und darf nicht irreführen. Das gilt für Werbeaussagen (z. B. „fettarm“) sowie Hinweise von privaten Prüfinstituten und Labels (Siegel) gleichermaßen.
Nährwertbezogene Angaben (z.B. „Enthält Vitamin C“) und gesundheitsbezogene Angaben (z.B.„Vitamin C erhöht die Eisenaufnahme“) werden auch „Nutrition Claims“ bzw. „Health Claims“ genannt. Gesundheitsbezogene Angaben sind nur nach erfolgreichem Durchlaufen eines Zulassungsverfahrens zulässig. Nährwertbezogene Angaben müssen die in der sog. Health-Claims-Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.
Wird ein vorverpacktes Lebensmittel mit nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angaben beworben, ist die Angabe der Nährwerttabelle verpflichtend.
Viele Labels bieten zusätzliche Informationen über die Qualität oder Herstellung von Lebensmitteln. Einige dieser freiwilligen Labels müssen bestimmte staatlich festgelegte Kriterien einhalten. Zum Beispiel gewährleisten drei EU-Gütezeichen die Qualität hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Lebensmittel und sorgen für den angemessenen Schutz der Produktbezeichnungen.
Die EU hat verbindlich festgelegt, wann und wie sie genutzt werden dürfen. Die Nutzung eines EU-Gütezeichens setzt voraus, dass die Produktbezeichnung des Lebensmittels auf EU-Ebene genehmigt und in ein Register eingetragen wurde. Einen Überblick über die derzeit auf Lebensmittelverpackungen abgedruckten Siegel und Gütezeichen gibt es unter www.label-online.de.
Beratungsmaterialien/ Downloads
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Tabellentool: Lebensmittelsiegel
Es gibt mehr als 1.000 Siegel, die auf dem Markt erhältliche Produkte zieren. Etwa 220 davon sind auf Lebensmitteln und Lebensmittelverpackungen zu finden (Stand: Februar 2021). Die folgende Tabelle listet die aktuell verfügbaren Label auf. Die Informationen (Vergeben von, Vergeben für) sowie die Bewertung („keine Bewertung“, „sehr empfehlenswert“, „empfehlenswert“ und „eingeschränkt empfehlenswert“ wurden der Plattform Label online entnommen. Die hinterlegten Links im Labelnamen führen zu weiteren Informationen auf label-online.de (Beurteilungskriterien, Kriterien Labelvergabe etc.). Die Ansicht kann angepasst werden.
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