Satzung
Inhalt
Aktuelle Fassung vom 21. Februar 2019
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Fachgesellschaft für Ernährungstherapie und Prävention (FET) V.
(2) Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main und wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein bezweckt die interdisziplinäre Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens in den Bereichen Ernährungstherapie und Prävention für Verbraucher und Ernährungsfachkräfte, insbesondere durch
- Erarbeitung von Medien auf wissenschaftlich und praktisch dokumentierter Grundlage;
- die Auswertung und Nutzbarmachung wissenschaftlicher Arbeiten;
- unabhängige Beratung und Aufklärung nach 63 SGB V;
- Einrichtung von Beratungs- und Informationsstellen;
- Durchführung von Ernährungsberatung, Schulungen und Fortbildungen;
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit;
- Konzeption, Durchführung und Förderung von Projekten;
- den Aufbau einer Ernährungsdatenbank und eines Verbraucherportals;
- Förderung der Selbsthilfe im Besonderen.
(2) Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. AO). D
§ 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
(1) Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
- Natürliche Personen sind Ärzte, Apotheker, Ernährungswissenschaftler, Diätassistenten, Heilpraktiker, Ernährungsberater und im Bereich der Ernährungstherapie und Prävention interessierte bzw. tätige Personen.
- Juristische Personen sind Krankenhäuser und Reha-Kliniken, im Tätigkeitsgebiet angesiedelte Fachgesellschaften, Unternehmen sowie öffentliche Institutionen.
- Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernannt werden, die sich um die Ernährungstherapie und Prävention besonders verdient gemacht haben.
(2) Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich oder per E-Mail an den Verein zu richten. Über Aufnahmeanträge entscheidet die Geschäftsführung. Der Antragsteller verpflichtet sich zur Anerkennung und Einhaltung der Satzungsbestimmungen.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
(4) Jedes Mitglied besitzt eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.
(5) Jedes Mitglied hat Anspruch auf die Leistungen des Vereins gemäß den Beschlüssen des Vorstandes.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist dem Verein gegenüber schriftlich oder per E-Mail zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen möglich.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
- ein Verstoß gegen die Satzung vorliegt.
- dem Verein gegenüber ein Schaden entstanden ist.
- der fällige Mitgliedsbeitrag trotz zweifacher Mahnung über 3 Monate im Rückstand ist.
- Das betroffene Mitglied hat ein Widerspruchsrecht sowie das Recht auf Anhörung gegenüber dem Vorstand.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Der Beitrag ist im ersten Quartal eines Kalenderjahres fällig und auch dann zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres ein- bzw. austritt oder ausgeschlossen wird.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand und
- der Organisationsbeirat
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. Die Leitung obliegt dem Vorstand, bei Vorstandswahlen einem gewählten Versammlungsleiter.
(2) Der Protokollführer wird vom Vorstand bestimmt.
(3) Die Mitgliederversammlung findet alle 2 Jahre statt. Im Vorfeld kann eine Online-Mitgliederversammlung mit ausschließlich beratender Funktion abgehalten werden, die den Grundsätzen einer geschlossenen Benutzergruppe folgt.
(4) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung oder bestätigter E- Mails unter Angabe der Tagesordnung und vorliegender Anträge mit einer Frist von 4 Wochen ein.
(5) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Zahl erschienener Mitglieder beschlussfähig. Diese befasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl des Vorstandes;
- Genehmigung des Haushaltsplanes;
- Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
- Entgegennahme der Geschäfts- und Finanzberichte;
- Beschlussfassung über Anträge,
- Ausschließung,
- Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins. Diese bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Änderungen des Satzungszwecks bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder.
(8) Über die Durchführung der Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder oder der Vorstand, insofern es das Interesse des Vereins erfordert, verlangen.
§ 7 Vorstand des Vereins
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 1 und maximal 3 Mitgliedern. Werden mehrere Mitglieder in den Vorstand gewählt, erhalten sie der Reihe nach die folgenden Bezeichnungen a bis c:
- der 1. Vorsitzende
- der 2. Vorsitzende und
- der Kassenwart.
(2) Wahl des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt.
- Wahlvorschläge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung von den Mitgliedern und vom Vorstand einzureichen und bekanntzugeben.
- Die Wahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und des Kassenwarts wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Vorstandssitzungen
- Der Vorstand trifft auf Einberufung eines Vorsitzenden unter Angabe der Beratungspunkte zusammen.
- Die Form der Einberufung, die Sitzungsleitung und die Protokollführung obliegen den Vorsitzenden.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
(4) Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen:
- Wahl des Organisationsbeirates;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Bestellung eines Geschäftsführers als besonderen Vertreter im Sinn des § 30 BGB. Er ist alleinvertretungsbefugt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Er muss nicht Vereinsmitglied sein;
- Einberufung von Arbeitskreisen.
(5) Vertretung des Vereins
- Die Vorstandsvorsitzenden vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich, sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 26 BGB).
- Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 25.000 EUR ist die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erforderlich.
(6) Der Vorstand arbeitet unentgeltlich und ehrenamtlich. Ferner gibt er sich eine Geschäftsordnung.
§ 8 Der Organisationsbeirat
(1) Der Organisationsbeirat setzt sich aus Personen zusammen, die die verschiedenen Interessenbereiche des Vereins repräsentieren und nicht dem Vorstand angehören.
(2) Vornehmliche Aufgabe des Organisationsbeirates ist die ehrenamtliche und unentgeltliche Beratung aller für den Verein tätigen Personen.
§ 9 Arbeitskreise
(1) Der Vorstand kann Arbeitskreise zur Betreuung besonderer Angelegenheiten und spezifischer Arbeitsgebiete bilden und auflösen. Diese wählen eigenständig ihren Leiter.
(2) Die Arbeitskreise legen dem Vorstand jährlich ihre Arbeitsergebnisse vor, die auf der Mitgliederversammlung durch den Leiter vorgestellt werden.
(3) Veröffentlichungen der Ergebnisse werden durch den Vorstand veranlasst.
§ 10 Auflösung und Zweckänderung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt nach den Vorschriften des BGB durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen einer vom Vorstand zu benennenden juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne von § 52 Absatz 2 Nr. 3 zu.
(3) Fehlt es an einem entsprechenden Beschluss, fällt das Vermögen an den Fiskus des Bundesstaates, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat. Der Fiskus hat das Vermögen entsprechend § 46 BGB in einer den Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden.
§ 11 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Wenn eine Eintragung einzelner Punkte dem geltenden Recht nicht entsprechen sollten, kann eine sinngemäße Änderung vorgenommen werden.