Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben – Beratungsrelevante Aspekte

Lebensmittelhersteller können ihre Produkte mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bewerben. Derartige Angaben versprechen mitunter förderliche Wirkungen und beeinflussen so die Kaufentscheidung. Zum Schutz des Verbrauchers werden derartige Angaben in der sogenannten Health-Claims-Verordnung geregelt. Doch trotz dieser Regelung ist für den Verbraucher oft nicht klar, was diese Aussagen nun konkret für die Qualität des Lebensmittels als auch für die eigene Ernährungsweise bedeuten.

Wissenswertes

Verordnungsgrundlage und Entwicklung

Rechtsgrundlage

Lebensmittel durchlaufen im Gegensatz zu Arzneimitteln kein Zulassungsverfahren. Um vermeintliche Werbeaussagen innerhalb der EU zu regulieren sowie zu kontrollieren und den Verbraucher besser zu informieren bzw. zu schützen, wurde eine Verordnung zu Nährwert- und gesundheitsbezogenen Aussagen beschlossen. Diese Health-Claims-Verordnung regelt, was erlaubt ist und was nicht. Damit soll auch Rechtssicherheit für die Hersteller und eine einheitliche Regelung für alle EU-Mitgliedstaaten bestehen.

Die Verordnung trat am 01.07.2007 unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in Kraft. Das Regelwerk beinhaltet detaillierte Anforderungen zu Nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben auf „verzehrfertige Lebensmittel“- also für verarbeitete Produkte wie Fertiggerichte bzw. Convenience Food.

Gemäß der Verordnung sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel grundsätzlich verboten, sofern diese nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in einem EU-Register mit zulässigen Angaben aufgenommen wurden. Im Unterschied zur Lebensmittelinformationsverordnung, die verpflichtende Angaben zur Kennzeichnung von Lebensmitteln vorschreibt, reguliert die Health-Claims-Verordnung die Zulässigkeit von nährwert-, gesundheits- und krankheitsbezogenen Angaben auf freiwilliger Basis.

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt:

  • für die Kennzeichnung und Aufmachung von oder bei der Werbung für Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel, die an den Endverbraucher abgegeben werden sollen
  • auch für Lebensmittel, die unverpackt oder in Großgebinden in Verkehr gebracht werden
  • für Angaben in kommerziellen Mitteilungen wie in allgemeinen oder produktübergreifenden Werbeaussagen über Lebensmittel und in Werbekampagnen
  • für Lebensmittel, die für Restaurants, Krankenhäuser, Schulen, Kantinen und ähnliche Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind
  • für Handelsmarken, sonstige Markennamen und Fantasiebezeichnungen, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe ausgelegt werden können
  • für die Bewerbung ganzer Lebensmittelgruppen

Gut zu wissen: Die Verordnung gilt nicht für nicht kommerzielle Mitteilungen z. B. in Ernährungsrichtlinien oder -empfehlungen von staatlichen und nicht-staatlichen Institutionen sowie Behörden oder in nicht kommerziellen Mitteilungen und Informationen in der Presse sowie in wissenschaftlichen Veröffentlichungen.

Zudem gelten bestimmte Anforderungen an die zugelassenen Aussagen. So dürfen diese den Verbraucher nicht täuschen oder mehrdeutig sein; keinen Zweifel über die Sicherheit eines Lebensmittels wecken und auch nicht zum übermäßigen Verzehr ermutigen.

Überprüfung eingereichter Anträge

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ist damit beauftragt, die von Herstellern aus allen EU-Mitgliedstaaten eingereichten Werbeversprechen wissenschaftlich zu überprüfen. 2008 waren bei der Kommission Listen mit über 44 000 gesundheitsbezogenen Angaben aus den Mitgliedstaaten eingegangen. Diese wurden zu einer sogenannten konsolidierten Liste zusammengeführt.

Auf Grundlage der vorgelegten Daten wurde geprüft, ob zwischen einem Lebensmittelbestandteil und der angegebenen Wirkung kausale Zusammenhänge als nachgewiesen angesehen werden können. Bedingt durch die große Anzahl von Anträgen wurde erst im Mai 2012 eine Liste mit 222 erlaubten gesundheitsbezogenen Aussagen (Health Claims) veröffentlicht. Auch Beschränkungen und Bedingungen werden in dieser Liste festgehalten. Dieses EU-Register wird fortlaufend erweitert und beinhaltet derzeit etwa 250 Claims.

Die Recherche im EU-Register (Register und Status Nährwert- und gesundheitsbezogener Aussagen) ist indes schwierig, da viele Anträge noch nicht abgeschlossen sind. Derzeit finden sich im Register noch 3 Statuskategorien:

  • zugelassene Gesundheitsangaben („Alpha-Linolensäure unterstützt die Erhaltung eines normalen Cholesterinspiegels“)
  • abgelehnte Gesundheitsangaben („Kuhmilch fördert die Zahngesundheit“)
  • bislang nicht bewertete Gesundheitsangaben

Die Zulassungen müssen zudem ausschließen, dass diese nicht anderweitig geltenden Ernährungs- und Gesundheitsgrundsätzen zuwiderlaufen. So gilt es zwar als wissenschaftlich gesichert, dass Fett die physiologische Aufnahme fettlöslicher Vitamine unterstützt oder Natrium zur Beibehaltung der normalen Muskelfunktion beiträgt.  Die Angaben würden den Verbraucher jedoch verwirren, da er aufgrund allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise den Verzehr dieser Nährstoffe begrenzen oder verringern soll. Daher verstoßen die genannten beiden Angaben gegen Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und sind nicht zugelassen.

Inhaltliche Regelungen

Allgemeines

Zu den möglichen Angaben zählen freiwillige Aussagen einschließlich Bildern, grafischen Darstellungen und Symbolen, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt.

Nährwertbezogene Angaben (Artikel 8; Nutrition Claims)

Angaben, die sich nur auf die Menge, nicht aber auf die Wirkung eines bestimmten Nährstoffs im Lebensmittel beziehen, werden als „nährwertbezogen“ bezeichnet. Als nährwertbezogene Aussage sind demnach anzusehen:

  • Angaben, die sich auf den Energiegehalt oder auf Inhaltsstoffe mit ernährungsbezogener Wirkung beziehen
  • Angaben, die eine Sachinformation in Bezug auf einen bestimmten Nährstoff vermitteln
  • Angaben, die einem Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften zuschreiben

Eindeutig geregelt werden hierdurch Angaben wie „zuckerfrei“, „fettreduziert“ oder „reich an Vitamin C“. Diese sind nur  zulässig, wenn sie den rechtlichen Anforderungen der Verordnung entsprechen. Derzeit sind ca. 30 Angaben zugelassen.

Wer diese oder sinngleiche Formulierungen verwendet, muss sicherstellen, dass in dem Lebensmittel bestimmte Mindest- oder Höchstmengen des Nährstoffs enthalten sind. Zudem ist der Hersteller verpflichtet, den Gehalt des Nährstoffs auf das Etikett zu drucken. Bestimmte Angaben sind auch dann nicht zugelassen, selbst wenn diese der Wahrheit entsprechen. Hierzu zählen zum Beispiel Formulierungen wie cholesterinfrei oder low carb.

Nährwertbezogene AngabeArt des LebensmittelsBedingung
energiearmfeste Lebensmittelmax. 40 kcal pro 100 g
flüssige Lebensmittelmax. 20 kcal pro 100 ml
für Tafelsüßenmax. 4 kcal pro Portion
energiereduziertReduzierung des Brennwerts um mind. 30 %
energiefreimax. 4 kcal pro 100 ml
für Tafelsüßenmax. 0,4 kcal pro Portion
fettarmfeste Lebensmittelmax. 3 g Fett pro 100 g
flüssige Lebensmittelmax. 1,5 g Fett pro 100 mlbei teilentrahmter Milch: 1,8 g Fett pro 100 ml
fettfrei / ohne Fettmax. 0,5 g Fett pro 100 g oder ml, Angaben wie „X % fettfrei“ sind verboten
arm an gesättigten Fettsäurenfeste LebensmittelSumme der gesättigten und trans-Fettsäuren max. 1,5 g pro 100 g, max. 10 % des Brennwerts
flüssige LebensmittelSumme der gesättigten und trans-Fettsäuren max. 0,75 g pro 100 ml, max. 10 % des Brennwerts
frei von gesättigten FettsäurenSumme der gesättigten und trans-Fettsäuren max. 0,1 g je 100 g bzw. ml
zuckerarmfeste Lebensmittelmax.  5 g Zucker pro 100 g
flüssige Lebensmittelmax. 2,5 g Zucker pro 100 ml
zuckerfreimax. 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. ml
ohne ZuckerzusatzProdukt enthält keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder andere Süßungsmittel, Hinweis „enthält von Natur aus Zucker“ bei Lebensmitteln, die von Natur aus Zucker enthalten
natrium-/kochsalzarmmax. 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g bzw. ml
andere Wässer als natürliche Mineralwässermax. 2 mg Natrium pro 100 ml
sehr natrium-/salzarmmax. 0,04 g Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Salz pro 100 g bzw. ml, für natürliche Mineralwässer und andere Wässer darf diese Angabe nicht verwendet werden
natriumfrei / kochsalzfreimax. 0,005 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g
Ballaststoffquellemind. 3 g Ballaststoffe pro 100 g oder mind. 1,5 g Ballaststoffe pro 100 kcal
hoher Ballaststoffgehaltfeste Lebensmittelmind. 6 g Ballaststoffe pro 100 g
flüssige Lebensmittelmind. 3 g Ballaststoffe pro 100 kcal
Proteinquellemind. 12 % Proteinanteil des Brennwerts
hoher Proteingehaltmind. 20 % Proteinanteil des Brennwerts
Quelle von (Vitamin oder Mineralstoff)nur bei signifikanten Mengen (für einzelne Substanzen festgelegt)
hoher Vitamingehalt und/oder Mineralstoffgehaltdas Doppelte des Gehalts der Angabe „Vitaminquelle oder Mineralstoffquelle“
enthält (Name des Nährstoffes oderder anderen Substanz)muss Bestimmungen der VO entsprechen(insb. Art. 5); Vitamine/Mineralstoffe:Bedingungen von “Quelle von“ geltend
erhöhter (Name des Nährstoffs )-AnteilGehalt an einem oder mehreren Nährstoffen (außer Vitamine und Mineralstoffe) entspricht Bedingungen für “Quelle von“ und Erhöhung des Anteils von mind. 30 % gegenüber vergleichbarem Produkt
reduzierter (Name des Nährstoffs )- AnteilReduktion des Gehaltes an einem oder mehreren Nährstoffen von mind. 30% gegenüber vergleichbarem Produkt Ausnahmen: Mikronährstoffe -> mind. 10%; Natrium (Salz) -> mind. 25 %
leichtBedingungen wie bei „reduziert“ Hinweis auf Eigenschaften, die das Lebensmittel “leicht“ machen
von Natur aus / natürlichbei Lebensmitteln, die von Natur aus die im Anhang aufgeführten Bedingungen für die Verwendung einer nährwertbezogenen Angabe erfüllen
Quelle von Omega-3-Fettsäurenmind. 0,6 g Alpha-Linolensäure pro 100 g und pro 100 kcal oder mind. 80 mg Summe EPA und DHA pro 100 g und pro 100 kcal
hoher Gehalt an einfach ungesättigten Fettsäurenmind. 45 % einfach ungesättigte Fettsäuren pro enthaltenen Fettsäuren und mind. 20 % des Energiegehaltes eines Produkts
hoher Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäurenmind. 45 % mehrfach ungesättigte Fettsäuren pro enthaltenen Fettsäuren und mind. 20 % des Energiegehaltes eines Produkts
hoher Gehalt an ungesättigten Fettsäurenmind. 70 % ungesättigte Fettsäuren pro enthaltenen Fettsäuren und mind. 20 % des Energiegehaltes eines Produkts

Gesundheitsbezogene Angaben (Artikel 10; Health Claims)

Gesundheitsbezogene Angaben wie „trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“ oder „cholesterinsenkend“ sind dann zulässig, wenn sie als Claim im EU-Register aufgeführt und damit für ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat zugelassen sind. Hierzu zählen laut IT Recht Kanzlei unter anderem

  • Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern
  • Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos
  • Angaben über die Bedeutung eines Nährstoffes (oder einer anderen Substanz) für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen
  • Angaben über schlank machende oder gewichtskontrollierenden Eigenschaften von Lebensmitteln
  • Angaben zur Verringerung des Hungergefühls oder ein verstärktes Sättigungsgefühl
  • Angaben über eine verringerte Energieaufnahme durch den Verzehr von Lebensmitteln

Die Formulierungen hierfür sind relativ streng und erlauben nur wenig Spielraum, wie die folgende Tabelle laut der Verbraucherzentrale zeigt.

Gesundheitsbezogene Angaben wie „trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“ oder „cholesterinsenkend“ sind dann zulässig, wenn sie als Claim im EU-Register aufgeführt und damit für ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat zugelassen sind. Hierzu zählen laut IT Recht Kanzlei unter anderem

  • Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern
  • Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos
  • Angaben über die Bedeutung eines Nährstoffes (oder einer anderen Substanz) für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen
  • Angaben über schlank machende oder gewichtskontrollierenden Eigenschaften von Lebensmitteln
  • Angaben zur Verringerung des Hungergefühls oder ein verstärktes Sättigungsgefühl
  • Angaben über eine verringerte Energieaufnahme durch den Verzehr von Lebensmitteln

Die Formulierungen hierfür sind relativ streng und erlauben nur wenig Spielraum, wie die folgende Tabelle laut der Verbraucherzentrale zeigt.

Die Angaben beziehen sich auf einzelne Vitamine, Mineralstoffe oder Inhaltsstoffe, nicht aber auf ganze Lebensmittel. Wirbt der Hersteller für Lebensmittel mit der Heilung einer Krankheit, ist die Aussage unzulässig. Anderen Werbeaussagen hingegen fallen nicht unter die gesundheitsbezogenen Angaben.

Beispiele laut der IT-Recht-Kanzlei:

  • „Haribo macht Kinder froh“
  • „Red Bull verleiht Flügel“
  • „Qualität ist das beste Rezept“,
  • „Melitta macht Kaffee zum Genuss”,
  • „Die zarteste Versuchung seit es Schokolade gibt“
  • „So wertvoll wie ein kleines Steak“
  • „Mach dir Freude auf“
  • „Quadratisch, praktisch, gut“
  • „Sind sie zu stark, bist Du zu schwach“
  • „Keiner macht mich mehr an“

Auch Aussagen, die sich auf das allgemeine Wohlbefinden beziehen, fallen nicht unter die Gesundheitsangaben.

ErlaubtNicht erlaubt (nach bisherigen Gerichtsurteilen)
„Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt.“„Calcium für starke Knochen“
„Vitamin B12 trägt zu einer normalen Funktion des Nervensystems bei.“„Bringen Sie Ihr Gedächtnis auf Touren“
„Biotin trägt zum Erhalt normaler Haut und Haare bei.“ „Repair Kapseln sorgen für eine tolle Haut, fülliges Haar und feste Fingernägel“

Krankheitsbezogene Angaben (Artikel 14; Risk Reduction Claims)

Die Verordnung schreibt zudem Zulässigkeitsbedingungen von krankheitsbezogenen Angaben vor. Dabei handelt es sich um Aussagen, die einem bestimmten Stoff ein reduziertes Krankheitsrisiko oder die Vorbeugung einer körperlichen Dysfunktion zuschreibt. Diese Angaben sind nur nach Genehmigung durch ein behördliches Zulassungsverfahren erlaubt. Eine Liste der zugelassenen krankheitsbezogenen Angaben finden sich in den EU-Verordnungen Nr. 1226/2014 und Nr. 1228/2014.

Angaben, die auf neuen wissenschaftlichen Daten beruhen oder einen Antrag auf die Bewahrung geschützter Daten enthalten (Artikel 13)

Das EU-Register zugelassener nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben ist nicht abschließend und soll auch neue aktuelle wissenschaftliche Daten einbeziehen. Daher haben Unternehmen die Möglichkeit, die Zulassung weiterer Health Claims nach dem Verfahren zu beantragen und diese bei Genehmigung zu verwenden. Eine Auflistung bereits geprüfter Angaben wurde mit der EU-Verordnung Nr. 1229/2014 verabschiedet.

Nutzen und Grenzen der Anwendung von Health Claims

Vorteile und Nutzen für den Verbraucher

Gesundheitsbezogene Werbeaussagen müssen von der EU zugelassen sein. Das heißt, die Aussagen wurden wissenschaftlich überprüft und gelten als belegt. Für den Verbraucher ist damit eine klare Orientierung möglich. Die zugelassenen Aussagen bieten zudem die Möglichkeit, etwas über Inhaltsstoffe und deren Wirkungen zu erfahren und haben damit eine Bildungskomponente. Die Angaben gelten für alle Arten von Lebensmitteln, also auch für Nahrungsergänzungsmittel.

Health Claims auf Produkten mit ungünstigem Nährwertprofil

Allerdings können auch Lebensmittel mit einem sehr hohen Zuckergehalt, Energiegehalt oder Fettgehalt Health Claims tragen. Denn diese sind für alle Lebensmittel erlaubt, unabhängig davon, ob diese eher gesund sind oder aber viel Zucker, Salz oder Fett enthalten. Für den Verbraucher ist eine gute Beurteilung von Lebensmitteln mit Health Claims daher nur in Kombination mit dem Nährwertprofil und der Zutatenliste möglich. Damit fehlt der Link zwischen einem ungünstigen Nährwert und einem daraus resultierenden Verbot gesundheitsbezogener Angaben auf Lebensmitteln. Das würde es dem Verbraucher vermutlich vereinfachen, die Qualität eines Lebensmittels besser einzuschätzen. Das scheitert jedoch schon allein daran, dass sich die Experten nicht einmal darüber einig sind, wann ein Nährwertprofil günstig und wann ungünstig ist.

Motivation zu übermäßigem Verzehr

Zudem können im Extremfall in großen Mengen verzehrte Lebensmittel mit einem sehr hohen Gehalt an einzelnen Nährstoffen zu einer Überversorgung führen. Für viele „ausgelobte“ Nährstoffe gibt es nur ein geringes Risiko einer Unterversorgung. Die Bevölkerung ist mit den meisten Nährstoffen gut versorgt, insofern die Ernährung verhältnismäßig abwechslungsreich ist. Viele Aussagen auf Lebensmitteln verunsichern den Verbraucher daher zusätzlich.

Verschleierung abgelehnter gesundheitsbezogener Aussagen

Eine gesundheitsbezogene Angabe darf immer dann auf das Lebensmittel, wenn der entsprechende hierfür eingetragene Nährstoff enthalten ist. Das führt dazu, dass allerlei verschiedene Nährstoffe Lebensmitteln zugesetzt werden, um diese gesünder und/oder wertvoller erscheinen zu lassen. Auch können so abgelehnte und damit verbotene gesundheitsbezogene Angaben kaschiert oder kompensiert werden. So kann ein Joghurt mit probiotischen Bakterien nicht mehr mit der „Stärkung des Immunsystems“ beworben werden. Wird dem Joghurt jedoch Vitamin C zugesetzt, darf auf das Immunsystem hingewiesen werden. Diese Praxis bietet das Potenzial, fehlende Wirkungen bestimmter Inhaltsstoffe zu verschleiern.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang auch, dass es bislang keine Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen gibt. Bislang existieren lediglich im Jahr 2018 zuletzt aktualisierte Höchstmengenempfehlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR).

Unlautere Aussagen im Internet und auf Werbeflyern

Während Lebensmitteletiketten in der Mehrheit der Fälle nur dann gesundheitsbezogene Aufdrucke enthalten, wenn diese erlaubt sind, tauchen im Internet immer wieder irreführende und verbotene Angaben auf. Die Anbieter reagieren in der Regel auf eine Abmahnung und entfernen die beanstandeten Formulierungen. Jedoch tauchen schnell neue Behauptungen auf, da hierfür heute wenig Aufwand, Zeit und/oder Geld nötig ist.

Fehlende Regelungen für nicht eindeutige Formulierungen oder Botanicals

Nicht immer ist eindeutig, ob es sich bei einer Angabe um eine Gesundheitsaussage handelt oder nicht. Dann müssen Gerichte entsprechende Entscheidungen zu nicht eindeutigen Formulierungen treffen. So geschah dies beim Begriff Detox auf Tee und Teemischungen. Der Bundesgerichtshof entschied kürzlich, dass der Begriff als gesundheitsbezogene Angabe nicht zulässig ist. Als Grund gab das Gericht an, dass es sich bei Detoxbezeichnungen „nicht um einen inhaltsleeren Werbespruch handelt, der lediglich ein positives Lebensgefühl vermittelt“ (Quelle). Die Verfahren sind in Teilen langwierig, teuer und umständlich.

Fehlende Regelungen betreffen auch Produkte aus der Kategorie der sogenannten Botanicals. Hierbei handelt es sich um pflanzliche Inhaltsstoffe oder Pflanzenextrakte, denen bestimmte Wirkungen zugeschrieben werden. Die EFSA müssen wissenschaftlich erst noch überprüft werden. Bis dahin sind auch potenzielle nicht bewiesene Wirkungen auf den Produkten möglich.

Beratungsmaterialien/ Downloads

BildNameKategorien
Tabellentool: Health Claims

Tabellentool: Health Claims

Die folgende Tabelle enthält die von der EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) genehmigten und in ein EU-Register eingetragenen gesundheitsbezogenen Aussagen für alle Arten von Lebensmitteln. Die Tabelle verzichtet an dieser Stelle auf Informationen zu den Bedingungen und Beschränkungen des jeweiligen Claims. Diese sind der Datenquelle zu entnehmen. Die Ansicht kann vielfältig angepasst werden.

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